Das Honorar richtet sich für alle Rechtsanwälte einheitlich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen. Dabei nehme ich eine einmalige und abschließende Prüfung vor. Die Höhe des Honorars für eine Erstberatung hängt von verschiedenen Faktoren ab, zu nennen sind hier insbesondere die Dauer und der Umfang der Beratung. Die Erstberatungsgebühr beträgt bis zu höchstens 250 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern Sie eine über die Beratung hinausgehende anwaltliche Tätigkeit wünschen, erfolgt eine vollumfängliche Anrechnung der Kosten, die anlässlich der Erstberatung angefallen sind.
Nähere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Sollten Sie wirtschaftlich schwächer gestellt sein, besteht die Möglichkeit, eine Abrechnung der entstehenden Kosten über die Staatskasse zu erlangen. Hierfür ist ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zu stellen, sofern ich außergerichtlich für Sie tätig werden sollte. Falls gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssten, stelle ich für Sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Bei allen Anträgen ist ein kleiner Fragebogen auszufüllen und durch die Vorlage verschiedener Belege nachzuweisen, dass Sie die Kosten nicht persönlich aufbringen können.
Beim Ausfüllen des Antrages bin ich Ihnen gerne behilflich.